Geht Ihr gegen Acta demonstrieren?

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lunar

@snafu: §97 UrhG gesteht dem Rechteinhaber bei jedweder Urheberrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch zu, bei vorsätzlichen Handlungen auch einen Schadensersatzanspruch. Die Höhe des Schadens bemisst sich dabei nach dem entgangenen Gewinn. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen mithin immer, selbst beim einmaligen Download eines einzelnen Werks, da Dir kaum jemand eine versehentliche Urheberrechtsverletzung abnehmen wird, wenn Du einen Film von kino.to herunterlädst. Nach §97a UrhG kann der Geschädigte den Urheberrechtsverletzer zudem mit Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (sprich Anwaltskosten) abmahnen. Der Brief vom Anwalt blüht Dir also auch schon bei der kleinsten Urheberrechtsverletzung.

Nach §106 drohen zudem Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bei der Vervielfältigung eines Werks außerhalb der gesetzlich zugelassenen Fälle ohne Einwilligung eines Berechtigten. Die zugelassenen Fälle sind in §53 geregelt. Im Wesentlichen ist eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch erlaubt, sofern dazu keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte und veröffentlichte Vorlage gebraucht wird. Ob der Begriff der Vervielfältigung das Streamen mit einschließt, ist gegenwärtig nicht abschließend geklärt. Auch ist in seltenen Fällen nicht eindeutig klar, ob eine berechtigte Einwilligung vorliegt (AllOfMp3 beispielsweise beruft sich auf eine vorhandene Einwilligung des russischen Pendants zur GEMA). Weitere Grauzonen bestehen nicht, beim vollständigen Download aus offensichtlich rechtswidriger Quelle (z.B. kino.to) sieht die Rechtslage eindeutig strafrechtliche Konsequenzen vor (ob diese auch durchgesetzt werden, ist eine andere Frage).en vor.

Der Unterschied zwischen dem Download aus dem Netz und der Aufnahme aus dem Fernsehen ist, dass in erstem Falle die Rechtswidrigkeit der Vorlage fast immer offensichtlich ist, während in letzterem Falle eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass die Vorlage nicht rechtswidrig ist. Aber selbst eine Fernsehaufnahme darfst Du nach §53 UrhG, Absatz 1 nur zum privaten Gebrauch weder mittelbar noch unmittelbar zu Erwerbszwecken anfertigen.
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snafu
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Naja, man kann die Filmindustrie ja durchaus verstehen. Das Geld für solche Filme fällt schließlich nicht vom Himmel. Tut halt nur dem einzelnen Konsumenten weh, wenn er die Dinge nicht mehr kostenfrei erhalten kann. Aber so ist das nunmal.
BlackJack

@snafu: Mein Aufnahmemedium heisst Festplatte. Fasst mehr Daten, ist wiederbeschreibbar und im Moment wohl auch immer noch günstiger als Blue-Ray-Medien. :-)

Es gibt übrigens noch einen Unterschied zwischen selbst aufnehmen einer Folge und aus dem Netz laden: Für das Aufnahmegerät und die Medien, egal ob nun Uralt-Technik oder etwas modernes, zahlst Du implizit Abgaben an die Verwertungsgesellschaften. Für den Download sehen die kein Geld. Ausser der landet auf einem der betroffenen Mediumtypen. Weiss jetzt aus dem Kopf gar nicht mehr ob externe Festplatten da inbegriffen sind, oder (noch) nicht. Die Verwertungsgesellschaften woll(t)en das jedenfalls.
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Mischi
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Registriert: Freitag 2. März 2012, 11:18

Wir sollten uns definitiv für unsere Rechte einsetzen und nicht tadellos zuschauen wie ständig irgendwelche Beschlüße ohne Volksabstimmung oder ähnliches durchgeführt werden,. An sich war der Urspungsgedanke von Acta ja nicht allzu falsch aber ich denke an der durchsetzung wird es massiv hapern, zuviele Verbote, Kosten etc...wir werden sehen was auf uns zukommt!

Hier noch ein gutes Video zu ACTA: http://www.youtube.com/watch?v=ErTNEh1z ... ture=share :K
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